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RGOW 2018 12: 70 Jahre UN-Menschenrechtserklärung

RGOW 2018 12: 70 Jahre UN-Menschenrechtserklärung

IM FOKUS

Serbeze Haxhiaj: Landtausch Kosovo – Serbien: Auftakt zu einer Horrorshow

MENSCHENRECHTE

Heiner Bielefeldt: Die Religionsfreiheit in der UN-Menschenrechtserklärung
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 enthält das Recht auf Religionsfreiheit. Als breit angelegtes Recht stößt sie 70 Jahre später immer noch auf Widerstände. Die Religionsfreiheit schützt nicht die Wahrheit der Religion, sondern die Wahrheitssuche des einzelnen Menschen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Leben. Weder geht es um den Schutz kollektiver religiöser Identitäten oder religiöser Gefühle noch um eine Zurückdrängung der Religion ins Private, sondern um eine diskriminierungsfreie Entfaltung des religiösen und weltanschaulichen Pluralismus.

Regula Zwahlen: Christliche Akteure und Menschenrechte
In den letzten Jahren ist der Einfluss christlicher Akteure bei der Erarbeitung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstärkt in den Fokus gerückt. Um der internationalen Anerkennung willen verzichtete die UN-Menschenrechtskommission bewusst auf metaphysische Begründungen. Die im Dokument erwähnten „Pflichten gegenüber der Gemeinschaft“, welche u. a. die Russische Orthodoxe Kirche immer wieder betont, sind dem Schutz des Individuums vor staatlichem Zugriff nachgeordnet.

Katharina Kunter: Christen und Menschenrechte in Mittel- und Osteuropa
Das menschenrechtliche Engagement von Christen in Mittel- und Osteuropa beruht auf einer doppelten Emanzipation. Einerseits von den eigenen antiliberalen Traditionen und andererseits von der kommunistischen Doktrin. Vor diesem Hintergrund beteiligten sich zahlreiche Pfarrer, Priester und Laien im Zuge des KSZE-Prozesses an zivilgesellschaftlichen und bürgerrechtlichen Initiativen.

Yuliya von Saal: Die soft power der KSZE-Schlussakte: Folgen in der Sowjetunion
Die Unterzeichnung der KSZE-Schlussakte stieß in der Sowjetunion zahlreiche Veränderungen an, obwohl das Dokument rechtlich nicht bindend war. Unmittelbar führte sie zur Gründung von Menschenrechtsgruppen, Erleichterungen für Ausreisewillige und einer größeren Aufmerksamkeit für Menschenrechtsverstöße im Land. Längerfristig wandelte sich der sowjetische Menschenrechtsdiskurs hin zu einem neuen Verständnis, dass der Staat verpflichtet ist, die Grund- und Menschenrechte der einzelnen Bürger zu garantieren. Zudem verstärkten sich Demokratisierungsprozesse.

Aristotle Papanikolaou: Orthodoxe Theologie, liberale Demokratie und Menschenrechte
Viele orthodoxe Theologen, insbesondere in der russischen Kirche, üben Kritik an der Sprache der Menschenrechte und der liberalen Demokratie, weil sie nicht mit der orthodoxen Moral übereinstimmen würden. Der Autor hingegen rekurriert auf eine Theologie der „theosis“, die die Welt nicht als Gegensatz zur Kirche sieht, sondern als Ort, wo der Christ in asketischer Haltung lernt, den Anderen zu lieben.

Helen Keller: Die Herausforderungen des EGMR in Mittel- und Osteuropa
Viele „große Kunden“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommen aus Mittel- und Osteuropa. In zahlreichen Fällen geht es um schwere Menschenrechtsverletzungen. In jüngster Zeit mehren sich zudem die Angriffe auf die Justiz in verschiedenen Ländern. Eine weitere aktuelle Herausforderung sind die aufwändigen zwischenstaatlichen Verfahren. Insbesondere aus Russland bläst dem EGMR ein scharfer Wind entgegen und es stellt sich die Frage, ob Russland trotz der Sanktionen wieder an der Wahl der Straßburger Richter teilnehmen soll.

Franziska Martinsen: Menschenrechte und unfreiwillige Migration bei Arendt und Agamben
Die Entwicklung der Menschenrechte wird oft als Erfolgsgeschichte betrachtet, lediglich deren unvollständige Anwendung scheint problematisch. Hannah Arendt und Giorgio Agamben jedoch kritisieren einen ihrer Meinung nach grundlegenden Fehler in der Konzeption der Menschenrechte, da diese nur im Rahmen nationalstaatlicher Bürgerrechte funktionierten. Damit seien ausgerechnet Flüchtlinge, Migranten und Staatenlose von den Menschenrechten ausgeschlossen.