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Ukrainisches Parlament verabschiedet Gesetzentwurf zum Beichtgeheimnis

22. Juni 2009

Das ukrainische Parlament hat in erster Lesung einen Gesetzentwurf als Zusatz zum geltenden Strafrecht verabschiedet, wonach Geistliche vor Gericht nicht als Zeugen zu Informationen befragt werden dürfen, die sie während einer Beichte erfahren haben. Ferner muss bei der Befragung von Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Psychiatern künftig eine schriftliche Einwilligung derjenigen Person eingeholt werden, «die ihnen während der Ausübung ihres Berufs eine Information anvertraut hat». Vladimir Maruschtschenko, der Autor des Gesetzentwurfes, erklärte gegenüber der Presse, das Beichtgeheimnis, das unter allen Umständen gewahrt bleiben müsse, sei bisher lediglich im Religionsgesetz, jedoch nicht im Strafrecht verankert. Nach Ansicht des Kiewer Staatsanwalts Evgenij Blazhivskij würden die Bürger durch das neue Gesetz besser geschützt. Patriarch Filaret (Denisenko), Oberhaupt der Ukrainischen Orthodoxen Kirche/Kiewer Patriarchat, sagte, ihm sei kein Fall bekannt, bei dem ein Priester vor Gericht als Zeuge aufgerufen worden sei. Geistliche seien zwar «von den Organen der Staatssicherheit in sowjetischer Zeit» befragt worden; in der unabhängigen Ukraine gebe es das nicht mehr. Für ihn mache es keinen Unterschied, ob gesagt werde «während der Beichte» oder «bei der Berufsausübung » - das Abnehmen der Beichte gehöre zum Priesterberuf. Jeder Geistliche müsse das Beichtgeheimnis wahren - somit folge der Gesetzentwurf kirchlicher Lehre und Tradition. Demgegenüber erklärte der Exekutivsekretär der Ukrainischen Psychiatervereinigung, Semjon Glusman, eine schriftliche Einwilligung des Patienten zur Aufhebung des Arztgeheimnisses werde «nur zu Korruption führen». Außerdem sei es für die Gerichte künftig einfacher, ein Verfahren aus Mangel an Beweisen einzustellen, und für verantwortungslose Ärzte werde es einfacher, mit Alibis zu feilschen, da sie sich auf das Fehlen schriftlicher Einwilligungen herausreden könnten.

Kommersant, 2. April 2009 - O.S.
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