1. Name und Sitz
Unter der Bezeichnung G2W - Ökumenisches Forum für Glaube, Religion und Gesellschaft in Ost und West (früher: Verein Glaube in der 2. Welt/G2W), besteht mit Sitz in Zürich seit dem 10. Juli 1972 ein Verein im Sinne der Bestimmungen Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Sinn und Zweck
Der Verein befasst sich mit der Wahrung der Religionsfreiheit gegenüber Kirchen und Bekenntnissen
- in den ehemals sozialistischen Ländern Mittelost-, Südost- und Osteuropas,
- in Staaten mit atheistischer Herrschaftsstruktur
- sowie in Griechenland und den Ländern des Nahen Ostens.
Der Verein fördert durch seine Informations- und Projektarbeit das Zusammenwachsen Europas und die konfessionelle Verständigung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, bekennt sich jedoch zu den in der Bibel bezeugten Grundwahrheiten des christlichen Glaubens und zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit,
wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO vom 10.12.1948, der Konvention des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 samt ihren Zusatzprotokollen und in den Dokumenten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa / OSZE formuliert sind.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
3. Tätigkeit
Als kirchliches, überkonfessionelles Werk unterhält der Verein zur Verwirklichung seines Zwecks ein Institut, welches auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung Informationen und Dokumentationen über das religiöse Leben und die Verwirklichung der Menschen- und Freiheitsrechte erarbeitet, über die Verletzung dieser Recht informiert, alles Geeignete für die Beseitigung der Verletzungen unternimmt und im Geiste ökumenischer Solidarität Aufbauarbeit für Gläubige, Kirchen und Menschenrechtsgruppen in Mittel- und Osteuropa leistet.
Der Verein fördert auch die direkte Hilfeleistung. Er leistet humanitäre Hilfe, fördert die freie, geistige, wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere durch Hilfe zur Selbsthilfe und direkte Hilfeleistung für konkrete Projekte von Benachteiligten.
Er befasst sich mit der Menschenrechtssituation in den ehemals sozialistischen Ländern Mittelost-, Südost- und Osteuropas; der Verein unterstützt durch seine Informationstätigkeit, Projektarbeit und direkte Hilfe das Zusammenwachsen Europas unter Förderung und Wahrung der Freiheits- und Menschenrechte, wozu namentlich auch die Religionsfreiheit gehört.
4. Sektionen
Der Verein kann Sektionen in anderen Teilen Europas gründen. Diese werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt. Sektionen, deren Statut oder Tätigkeit mit den Zwecken des Vereins nicht übereinstimmen, kann die Anerkennung durch die Mitgliederversammlung entzogen werden.
5. Mitgliedschaft
Als Einzelmitglieder können natürliche und als Kollektivmitglieder juristische Personen aufgenommen werden, die bereit sind, die Ziele und die Tätigkeit des Vereins zu unterstützen.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern endgültig. Mitglieder, welche eine den Vereinsinteressen zuwiderlaufende Tätigkeit entfalten, können von der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden.
Der ordentliche Austritt kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
6. Mitgliederversammlung
Es findet jährlich spätestens im 3. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
Einzel-, Kollektiv- und Ehrenmitglieder haben an der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen insbesondere
• die Wahl des aus sieben bis neun Mitgliedern bestehenden Vorstandes, jeweils
auf die Dauer von vier Jahren;
• die Wahl des Präsidenten für die gleiche Zeitdauer;
• die Wahl der Kontrollstelle für die gleiche Zeitdauer;
• die Abnahme der Jahresrechnung;
• die Abnahme des Jahresberichts;
• die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Jahresbudgets;
• Festlegung der Mitgliederbeiträge;
• die Änderung der Statuten;
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie unter Angabe der Traktandenliste spätestens vier Wochen im voraus einberufen wurde. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder unter Vorbehalt
von Ziff. 13 und 14.
Die Mehrheit der anwesenden Kollektivmitglieder hat das Vetorecht.
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern die Versammlung nicht etwas anderes beschliesst. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Sachfragen der Präsident, bei Wahlen das Los.
7. Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich selbst. Der Präsident wird jedoch von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er regelt die Vertretung nach aussen und kann aus seiner Mitte und bei Bedarf auch unter Zuzug weiterer Mitarbeiter Ausschüsse bilden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner sieben Mitglieder, bzw. fünf seiner neun Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsentscheid; bei Stimmengleichheit in Sachfragen entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los. Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
Der Vorstand wird vom Präsidenten unter Angabe der Traktandenliste bis spätestens 14 Tage im voraus einberufen. Er darf Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, nur behandeln, wenn sämtliche an der Sitzung anwesende Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
8. Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus Delegationen der Vorstände der nationalen Sektionen. Er tritt jährlich ein- bis zweimal zusammen und wird in der Regel vom Präsidenten des schweizerischen Vereins geleitet.
Der erweiterte Vorstand fördert die Institutsarbeit, setzt sich für die Verbreitung der Anliegen von G2W ein und unterstützt die Sektionen durch gegenseitige Konsultationen und Informationen. Seinen Beschlüssen kommt der Charakter von Empfehlungen zu.
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
9. Patronat
Dem Institut ist ein Patronat beigegeben. Ihm gehören Persönlichkeiten verschiedener christlicher Bekenntnisse und Nationen an. Die Mitglieder des Patronats fördern gemäss ihren Möglichkeiten die Tätigkeit des Instituts. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden vom Vorstand in Verbindung mit der Institutsleitung berufen.
10. Mitarbeiter
Der Vorstand stellt für die Leitung des Instituts einen Direktor sowie weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an.
Der Vorstand erstellt die Pflichtenhefte.
11. Finanzen
Die Einnahmen des Vereins sind:
• die Beiträge der Einzel- und Kollektivmitglieder,
• Beiträge von Kirchen,
• freiwillige Zuwendungen,
• Erträgnisse aus der Tätigkeit des Instituts und seiner Mitarbeiter, einschliesslich Vorträge, Expertisen, Veröffentlichungen u.ä. Arbeiten in anderen Zeitschriften und für Dritte.
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Ausscheidende Mitglieder müssen den Beitrag für das laufende Vereinsjahr noch bezahlen und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
12. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle hat zuhanden der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand sowie während des Jahres die Kassenführung zu prüfen.
13. Statutenänderung
Eine Änderung der Statuten bedarf einer Mehrheit von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
14. Auflösung
2/3 der anwesenden Stimmberechtigten an der Mitgliederversammlung können die Auflösung des Vereins beschliessen, wenn das Vereinsziel erreicht worden ist, wenn es hinfällig geworden ist oder wenn es auf andere Weise als durch den Verein besser erreicht werden kann.
Die nach der Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. Juli 1972 in Chur angenommen und an den Mitgliederversammlungen vom 17. September 1973 in Zürich, vom 3. Juli 1982 in Chur, vom 20. April 1991 in Küsnacht, vom 15. Mai 1993 in Zug, vom 25. Mai 2002 in Zürich, vom 10. Mai 2003 in Luzern und vom 17. Mai 2008 in Zürich revidiert worden.
Die Richtigkeit dieses zur Zeit gültigen Textes der Statuten des Vereins G2W - Ökumenisches Forum für Glaube, Religion und Gesellschaft in Ost und West mit allen oben angeführten Änderungen bestätigen:
Der Präsident: Dr. Georg Rich
Der Vizepräsident: Ferdinand Luthiger